Berichtigung von Fehlern durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter

Regel 82ter.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berichtigung von Fehlern durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter.

Regel 82ter.1(a) PCT

Weist der Anmelder einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt hinreichend nach, daß das internationale Anmeldedatum aufgrund eines Fehlers des Anmeldeamts unrichtig ist oder daß der Prioritätsanspruch vom Anmeldeamt oder vom Internationalen Büro fälschlicherweise als nichtig angesehen wurde, und würde dieser Fehler, wäre er vom Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt selbst gemacht worden, von diesem Amt aufgrund des nationalen Rechts oder der nationalen Praxis berichtigt, so hat dieses Amt den Fehler zu berichtigen und die internationale Anmeldung so zu behandeln, als wäre dieser das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nichtig angesehen worden.

siehe auch

Regel 82ter PCT → Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros
Regelt die Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros.