Regel 45bis.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unterlagen, die dem Antrag auf eine ergänzende Recherche gegebenenfalls beizufügen sind.
Dem Antrag auf eine ergänzende Recherche ist gegebenenfalls Folgendes beizufügen:
i) wenn weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wurde, noch die Sprache, in der gegebenenfalls eine Übersetzung nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereicht wurde, von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde zugelassen ist, eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache, die von dieser Behörde zugelassen ist;
ii) vorzugsweise eine Kopie eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, sofern dies von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde verlangt wird.
Regel 45bis.1 PCT → Antrag auf eine ergänzende Recherche
Beschreibt den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche und die damit verbundenen Anforderungen.