Regel 82ter.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Behandlung von Fehlern bei der Zuerkennung des Anmeldedatums durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter.
Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii, 20.5 Absatz d oder 20.5bis Absatz d aufgrund der Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt, stellt jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, daß
i) der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder b-bis hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht erfüllt hat,
ii) ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Absatz a Ziffer i oder 51bis.1 Absatz e Ziffer ii nicht erfüllt ist oder
iii) der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist, so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des Absatzes c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b oder 20.5bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Maßgabe, daß Regel 17.1 Absatz c entsprechend Anwendung findet.
Regel 82ter PCT → Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros
Regelt die Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros.