Befugnis zur Änderung

Artikel 58 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Befugnis der Versammlung zur Änderung der Ausführungsordnung.

Artikel 58 (2a) PCT

Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.

siehe auch

Artikel 58 (2) PCT → Änderung der Ausführungsordnung
Regelt die Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.