Artikel 4 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, was die Bestimmung eines Vertragsstaats im Kontext des Patentschutzes bedeutet.
Die Bestimmung bedeutet, daß das Schutzbegehren auf die Erteilung eines Patents in dem oder für den Bestimmungsstaat gerichtet ist, sofern der Anmelder nicht eine andere Schutzart nach Artikel 43 begehrt. Für die Anwendung dieses Absatzes gilt Artikel 2 Ziffer ii nicht.
Artikel 4 PCT → Der Antrag
Beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für den Antrag einer internationalen Anmeldung.