Auswahlberechtigung der Anmelder

Artikel 31 (4) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Auswahlberechtigung der Anmelder in Bezug auf die Vertragsstaaten, die sie auswählen können.

Artikel 31 (4) b PCT

Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Anmelder können jeden Vertragsstaat, für den Kapitel II verbindlich ist, auswählen. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anmelder können nur solche Vertragsstaaten, für die Kapitel II verbindlich ist, auswählen, die eine Erklärung abgegeben haben, daß sie bereit sind, von diesen Anmeldern ausgewählt zu werden.

siehe auch

Artikel 31 (4) PCT → Auswahl der Vertragsstaaten
Beschreibt die Auswahl der Vertragsstaaten, in denen die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden sollen.