Ausschluss von Ausdrücken und Zeichnungen

Artikel 21 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Ausschluss bestimmter Ausdrücke und Zeichnungen von der Veröffentlichung.

Art. 21 (6) PCT

Enthält die internationale Anmeldung Ausdrücke oder Zeichnungen, die nach Auffassung des Internationalen Büros gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, oder enthält die internationale Anmeldung nach seiner Meinung herabsetzende Äußerungen der durch die Ausführungsordnung gekennzeichneten Art, so kann das Internationale Büro solche Ausdrücke, Zeichnungen und Äußerungen von seinen Veröffentlichungen ausschließen; es gibt dabei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an und stellt auf Antrag einzelne Kopien der ausgelassenen Stellen zu Verfügung.

siehe auch

Art. 21 PCT → Internationale Veröffentlichung
Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.