Ausdrücklicher Antrag vor der internationalen Veröffentlichung

Regel 47.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung auf ausdrücklichen Antrag vor der internationalen Veröffentlichung.

Regel 47.4 PCT

Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 bei einem Bestimmungsamt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des Bestimmungsamts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.

siehe auch

Regel 47 PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.