Artikel 24 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Wirkung durch Bestimmungsämter.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt die in Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten, auch wenn diese Wirkung auf Grund des Artikels 25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten werden muß.
Artikel 24 PCT → Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
Beschreibt den möglichen Verlust der Wirkung der internationalen Anmeldung in den Bestimmungsstaaten.