Aufrechterhaltung der Wirkung durch Bestimmungsämter

Artikel 24 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Wirkung durch Bestimmungsämter.

Artikel 24 (2) PCT

Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt die in Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten, auch wenn diese Wirkung auf Grund des Artikels 25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten werden muß.

siehe auch

Artikel 24 PCT → Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
Beschreibt den möglichen Verlust der Wirkung der internationalen Anmeldung in den Bestimmungsstaaten.