Aufrechterhaltung der Wirkung

Regel 49.1(a-ter) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Wirkung gemäß Artikel 11 Absatz 3.

Regel 49.1(a-ter) PCT

Jeder Vertragsstaat, der als Bestimmungsstaat die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung gemäß Artikel 24 Absatz 2 aufrechterhält, auch wenn der Anmelder bei Ablauf der nach Artikel 22 maßgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit.

siehe auch

Regel 49.1 PCT → Mitteilung über Anforderungen
Regelt die Mitteilung der Anforderungen durch die Vertragsstaaten an das Internationale Büro.