Artikel 53 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die spezifischen Aufgaben der Versammlung.
Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags;
ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch andere Bestimmungen dieses Vertrags zugewiesen sind;
iii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen;
iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen;
v) prüft und billigt die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 9 eingesetzten Exekutivausschusses und erteilt dem Ausschuss Weisungen;
vi) legt das Programm fest, beschließt den Dreijahres-Haushaltsplan des Verbands und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbands;
viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbands für zweckdienlich hält;
ix) bestimmt, welche Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, und, vorbehaltlich des Absatzes 8, welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
x) nimmt jede geeignete Handlung vor, die der Förderung der Ziele des Verbands dient, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind.
Artikel 53 (2) PCT → Aufgaben der Versammlung
Erläutert die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung.