Artikel 34 (3) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aufforderung zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren.
Genügt nach der Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde die internationale Anmeldung den in der Ausführungsordnung festgesetzten Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht, so kann diese Behörde den Anmelder auffordern, nach seiner Wahl entweder die Ansprüche einzuschränken, um sie auf diese Weise mit den Anforderungen in Übereinstimmung zu bringen, oder zusätzliche Gebühren zu bezahlen.
Artikel 34 (3) PCT → Einheitlichkeit der Erfindung
Definiert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die entsprechenden Maßnahmen.