Regel 49.5(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufforderung zur Einreichung von Zeichnungen.
Verlangt ein Bestimmungsamt gemäß Absatz a die Übermittlung einer Kopie der Zeichnungen und hat der Anmelder diese Kopie nicht innerhalb der nach Artikel 22 maßgebenden Frist eingereicht, so fordert es den Anmelder auf, diese Kopie innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.
Regel 49.5 PCT → Inhalt und äußere Form der Übersetzung
Regelt den Inhalt und die äußere Form der Übersetzung der internationalen Anmeldung.