Regel 93bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Art der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen des PCT-Verfahrens.
Regel 93bis.1 a) PCT → Übermittlung auf Antrag
Beschreibt die Übermittlung von Unterlagen auf Antrag eines Bestimmungsamts oder ausgewählten Amts.
Regel 93bis.1 b) PCT → Übermittlung über eine digitale Bibliothek
Regelt die Übermittlung von Unterlagen über eine digitale Bibliothek.
PCT, Teil F → Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags
Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.