Anwendungsdetails der technischen Hilfe

Artikel 51 (5) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anwendungsdetails durch Beschlüsse der Versammlung.

Artikel 51 (5) PCT

Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.

siehe auch

Artikel 51 PCT → Technische Hilfe
Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.