Artikel 27 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anwendung milderer nationaler Vorschriften auf internationale Anmeldungen.
Enthält das nationale Recht eines Bestimmungsstaats in bezug auf Form und Inhalt nationaler Anmeldungen Vorschriften, die aus der Sicht des Anmelders milder sind als die in diesem Vertrag und in der Ausführungsordnung enthaltenen Vorschriften in bezug auf internationale Anmeldungen, so können das nationale Amt, die Gerichte und andere zuständige Stellen dieses Staats sowie die für diesen Staat handelnden Stellen auf internationale Anmeldungen die zuerst genannten Vorschriften statt der zuletzt genannten anwenden, sofern der Anmelder nicht darauf besteht, daß die Vorschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf seine internationale Anmeldung angewendet werden.
Artikel 27 PCT → Nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.