Regel 23bis.2c der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt die Anwendung von Absatz a, wenn die frühere Anmeldung bei einem anderen Amt eingereicht wurde.
Nach Wahl des Anmeldeamts findet Absatz a entsprechend Anwendung, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei einem anderen Amt als demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, eingereicht wurden, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat und die Ergebnisse einer solchen früheren Recherche oder Klassifikation dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise zugänglich sind, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
Regel 23bis.2 PCT → Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2
Regelt die Übermittlung von Kopien der Ergebnisse früherer Recherchen oder Klassifikationen für die Zwecke der Regel 41.2.