Regel 45bis.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche und die damit verbundenen Anforderungen.
Regel 45bis.1(a) PCT → Zeitpunkt des Antrags
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Anmelder einen Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche stellen kann.
Regel 45bis.1(b) PCT → Inhalt des Antrags
Regelt den Inhalt des Antrags auf eine ergänzende internationale Recherche.
Regel 45bis.1(c) PCT → Beizufügende Unterlagen
Beschreibt die Unterlagen, die dem Antrag auf eine ergänzende Recherche gegebenenfalls beizufügen sind.
Regel 45bis.1(d) PCT → Beschränkung der Recherche
Regelt die Möglichkeit, die ergänzende Recherche auf bestimmte Erfindungen zu beschränken.
Regel 45bis.1(e) PCT → Nichtstellung des Antrags
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt gilt.
Regel 45bis PCT → Ergänzende internationale Recherchen
Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.