Anordnung von Abbildungen

Regel 11.13 (i) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anordnung von Abbildungen auf Zeichnungsblättern.

Regel 11.13 (i) PCT

Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine einzige vollständige Abbildung, so sind die Abbildungen auf den mehreren Blättern so anzubringen, daß die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne daß ein Teil einer Abbildung auf den einzelnen Blättern verdeckt wird.

siehe auch

Regel 11.13 PCT → Besondere Bestimmungen für Zeichnungen
Definiert die besonderen Anforderungen für Zeichnungen in internationalen Anmeldungen.