Regel 45bis.7(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angabe von Unterlagen im ergänzenden internationalen Recherchenbericht.
Der ergänzende internationale Recherchenbericht muß keine Angabe der im internationalen Recherchenbericht angegebenen Unterlagen enthalten, es sei denn, eine Unterlage muß in Verbindung mit anderen Unterlagen angegeben werden, die im internationalen Recherchenbericht nicht angegeben waren.
Regel 45bis.7 PCT → Ergänzender internationaler Recherchenbericht
Beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.