Regel 49.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung der Anforderungen an die Übersetzung und die Zahlung von nationalen Gebühren.
Jeder Vertragsstaat, der die Vorlage einer Übersetzung oder die Zahlung einer nationalen Gebühr oder beides nach Artikel 22 verlangt, unterrichtet das Internationale Büro über i) die Sprachen, aus denen, und die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt wird, ii) die Höhe der nationalen Gebühr.
Regel 49.1 PCT → Mitteilung über Anforderungen
Regelt die Mitteilung der Anforderungen durch die Vertragsstaaten an das Internationale Büro.