Artikel 54 (5) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.
Artikel 54 (5a) PCT → Amtsdauer der Mitglieder
Beschreibt die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses.
Artikel 54 (5b) PCT → Wiederwahl der Mitglieder
Regelt die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.
Artikel 54 (5c) PCT → Regelung der Wahlverfahren
Beschreibt die Regelung der Wahl und Wiederwahl durch die Versammlung.
Artikel 54 PCT → Exekutivausschuss
Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.