Amtsdauer der Mitglieder

Artikel 54 (5a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses.

Artikel 54 (5a) PCT

Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluss der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.

siehe auch

Artikel 54 (5) PCT → Amtsdauer und Wiederwahl
Beschreibt die Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.