Änderungen von Angaben im Antrag

Regel 92bis.1 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Änderungen von Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.

Regel 92bis.1 a) PCT

Auf Antrag des Anmelders oder des Anmeldeamts vermerkt das Internationale Büro Änderungen folgender im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung enthaltener Angaben:

i) Person, Name, Wohnsitz oder Sitz, Staatsangehörigkeit oder Anschrift des Anmelders;

ii) Person, Name oder Anschrift des Anwalts, des gemeinsamen Vertreters oder des Erfinders.

siehe auch

Regel 92bis PCT → Eintragung von Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Regelt die Eintragung von Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.