Artikel 20 (2) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung der geänderten Ansprüche gemäß Artikel 19 Absatz 1.
Sind die Ansprüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 geändert worden, werden entweder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen und der geänderten Fassung oder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen Fassung und eine genaue Angabe der Änderungen sowie gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung übersandt.
Artikel 20 PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.