Regel 38.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einzureichen.
Der Anmelder kann bis zum Ablauf eines Monats nach dem Datum der Absendung des internationalen Recherchenberichts bei der Internationalen Recherchenbehörde i) Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einreichen oder, ii) wenn die Zusammenfassung von dieser Behörde erstellt wurde, Änderungsvorschläge oder eine Stellungnahme zu dieser Zusammenfassung einreichen, oder sowohl Änderungsvorschläge als auch eine Stellungnahme und die Behörde entscheidet, ob sie die Zusammenfassung entsprechend ändert. Ändert die Behörde die Zusammenfassung, so teilt sie dem Internationalen Büro diese Änderung mit.
Regel 38 PCT → Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung
Regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Zusammenfassungen in internationalen Anmeldungen.