Änderung der Ansprüche

Regel 66.8(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Änderung der Ansprüche.

Regel 66.8(c) PCT

Werden die Ansprüche geändert, so ist Regel 46.5 entsprechend anzuwenden. Der Satz von Ansprüchen, welcher nach der gemäß diesem Absatz anwendbaren Regel 46.5 eingereicht wurde, ersetzt alle ursprünglich eingereichten oder früher nach Artikel 19 oder 34 geänderten Ansprüche.

siehe auch

Regel 66.8 PCT → Form der Änderungen
Beschreibt die Form der Änderungen.