Regel 80.7(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeit von Abweichungen von der Fristregelung durch Ämter oder Organisationen.
Jedes Amt und jede Organisation kann von den Bestimmungen des Absatzes a abweichen, sofern die Frist nicht später als zu Mitternacht des betreffenden Tages endet.
Regel 80.7 PCT → Ende eines Werktags
Regelt das Ende eines Werktags für die Berechnung von Fristen.