Ablehnung der Beglaubigung

Regel 22.1(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen, unter denen die Beglaubigung einer Kopie abgelehnt werden kann.

Regel 22.1(e) PCT

Die Beglaubigung nach Absatz d ist kostenlos und kann nur aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:

i) die Kopie, deren Beglaubigung vom Anmeldeamt verlangt wird, stimmt nicht mit der eingereichten internationalen Anmeldung überein;

ii) die Vorschriften über die nationale Sicherheit stehen der Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung entgegen;

iii) das Anmeldeamt hat das Aktenexemplar bereits an das Internationale Büro übersandt und dieses hat ihm den Eingang bestätigt.

siehe auch

Regel 22.1 PCT → Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars
Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind.