Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben

Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken dessen Gegenstand [→ Gegenstand des Patents] regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. Auch mit einer solchen Konkretisierung bleibt der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tatsächliche Verwendung einer Sache an, noch welcher Verwendung sie dient.1)

Einer Zweckangabe kommt regelmäßig die Aufgabe zu, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.2)

In einem Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben müssen sich nicht zwangsläufig auf den Gegenstand des Anspruchs oder auf dessen einzelne Merkmale beziehen. Sie können den Erfindungsgegenstand auch sprachlich zu solchen Gegenständen oder Verfahren in Beziehung setzen, die zur beanspruchten Lehre nur in einem bestimmten Sachzusammenhang stehen und deren Erwähnung dem Fachmann eine Orientierungshilfe bei der technisch-gegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegenstands der Lehre sein kann.3))

Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben in Sachansprüchen

Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand zwar regelmäßig nicht.4)

Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Mittelbar hat sie regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein.5)

Im Allgemeinen wird die Sache oder Vorrichtung unabhängig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch räumlich-körperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert.6)

In solchen Fällen benennen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstands. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für gegebenenfalls in Verfahrensansprüchen enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 14 Rn. 52). Zweck-, Wirkungs- bzw. Funktionsangaben müssen sich des Weiteren nicht zwangsläufig auf den Gegenstand des Anspruchs bzw. einzelne seiner Merkmale beziehen. Es ist einem Anmelder vielmehr unbenommen, den Erfindungsgegenstand im Patentanspruch sprachlich auch zu solchen Erzeugnissen oder Verfahren in Beziehung zu setzen, die zur beanspruchten Lehre in einem bestimmten Sachzusammenhang stehen und deren Erwähnung dem Fachmann eine Orientierungshilfe bei der technisch-gegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegenstands der Lehre sein kann.

Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben, welche die Ausbildung des Anspruchsgegenstands definieren

Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile eines Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann.7)

Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben belehren den Fachmann zwar vielfach nur über den möglichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Ist dies der Fall, sind sie für die Verletzungsprüfung unbeachtlich. Funktions- und Wirkungsangaben können aber auch mittelbar bestimmte räumlich-körperliche oder funktionale Anforderungen an den geschützten Gegenstand umschreiben, die sich aus den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben. Als Bestandteil des Patentanspruchs können sie an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann8). Unter solchen Bedingungen sind Zweck- und Funktionsangaben – wie jedes andere Anspruchsmerkmal – schutzbereichsrelevant.9)

Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise - regelmäßig räumlich-körperlich - definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird.10) Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos.

Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann.11)

Bei einem Sachpatent, bei dem der Schutzbereich durch eine Verwendungsangabe nicht eingeschränkt wird, kann auch durch einen Disclaimer die Neuheit nicht hergestellt werden, wenn dieser Disclaimer lediglich eine bestimmte Verwendung ausschließt.12))

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19, GRUR 2021, 462 Rn. 49 - Fensterflügel; Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer; auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 - X ZR 127/21 - Trägerelement; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 120/20, GRUR 2023, 246 Rn. 29 - Verbindungsleitung
2)
BGH, Urteil v. 6. Juli 2010 - X ZR 115/07; m.V.a. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urt. v. 07.06.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urt. v. 28.05.2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Tz. 15 - Bauschalungsstütze
3)
BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09 - Bildunterstützung bei Katheternavigation; hier: Bezeichnung eines Verfahrens als Verfahren bei der gezielten Navigation eines Katheters an einen pathologischen Ort in einem menschlichen oder tierischen Hohlraumorgan
4)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09 - Elektronenstrahltherapiesystem; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - X ZR 121/88, BGHZ 112, 140, 155 f. Befestigungsvorrichtung II; auch BGH, Beschluss vom 31.08.2010 – X ZB 9/09, GRUR 2010, 1081, 1082 f., Rn. 11 – Bildunterstützung bei Katheternavigation; BGH, Urteil vom 28.05.2009 – Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837, Rn. 15 – Bauschalungsstütze; BGH, Urteil vom 07.06.2006 – X ZR 105/04, GRUR 2006, 923, 925, Rn. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, Urteil vom 07.11.2978 – X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 150 – Schießbolzen
5)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09 - Elektronenstrahltherapiesystem; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. November 1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urteil vom 2. Dezember 1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwer-bungsmaschine II; Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Rn .15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze
6)
BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09 - Bildunterstützung bei Katheternavigation; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Rn. 15; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze
7)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - X ZR 105/04 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; Fortführung von BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen
8)
vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH, GRUR 2008, 896, 897 – Tintenpatrone
9)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2008, Az. 2 U 24/07 - Luftfedern
10)
BGH, Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, Umdr. S. 17 - extracoronales Geschiebe
11)
BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone; m.V.a. vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 07.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage
12)
BPatG, Urt. v. 26.07.2005 – 4 Ni 6/04 - vorliegend: „Katheter nicht für die Kardioplegie“