Zwangslizenz für Pflanzenzüchter

§ 24 (3) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Anwendung der Regelungen auf Pflanzenzüchter, die ein Sortenschutzrecht nicht erhalten können.

§ 24 (3) PatG

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres Patent zu verletzen.

siehe auch

§ 24 PatG → Zwangslizenz
Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.