Zwangslizenz bei Halbleitertechnologie

§ 24 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschränkt die Erteilung einer Zwangslizenz im Bereich der Halbleitertechnologie auf bestimmte Fälle.

§ 24 (4) PatG

Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist.

siehe auch

§ 24 PatG → Zwangslizenz
Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.