Zuziehung von Sachverständigen

§ 27 (7) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit der Zuziehung von Sachverständigen zu Beratungen in den Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts.

§ 27 (7) PatG

Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.

siehe auch

§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts
Beschreibt die Struktur und Organisation der Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).