Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung

§ 108 (1) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt, dass im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen ist.

§ 108 (1) PatG

Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

siehe auch

§ 108 PatG → Zurückverweisung an das Patentgericht
Regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.