Zurücknahme der Berufung

Nimmt der Kläger seine Berufung gegen ein die Klage abweisendes Urteil zurück, kommt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch einen Streithelfer, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch dann nicht in Betracht, wenn dieser Streithelfer gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08 - Magnetowiderstandssensor; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286