Zeugenvernahme

Gegenstand der Beweiserhebung durch Zeugen sind Wahrnehmungen über vergangene - ausnahmsweise auch gegenwärtige - Tatsachen und Zustände.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - X ZR 21/12 - Walzstraße; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797