Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.
Die Zeichnungen sind ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel und können deshalb auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale sein.1)
§ 35 (1) S. 1 PatG → Fehlende Zeichnungen
Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen.2)
PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.