Der Inhalt eines Patentanspruchs bestimmt sich nicht am buchstabengetreuen Wortlaut, sondern am Sachgehalt. Zur Bestimmung dieses von dem Patentanspruch umfassten Sachgehalts ist maßgebend der zugehörige Offenbarungsgehalt der Patentschrift. Dabei ist der Patentanspruch nicht wörtlich, sondern zweckorientiert auszulegen. Auch hier spielt demnach eine Rolle, was der Fachmann den Ansprüchen im Zusammenhang mit zugehörigen weiteren Angaben aus der Beschreibung und den Zeichnungen als Ganzes entnimmt.1)
Dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten Begriffe sowie der Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung, so darf die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patents festgelegten Gegenstandes führen.2)