Im Patentanmeldeverfahren vor dem DPMA kommt eine Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist nach Art. 4 C Abs. 1 PVÜ nicht in Betracht, wenn der Anmelder innerhalb der Priori-tätsfrist lediglich beabsichtigt und Vorkehrungen getroffen hat, beim Europäischen Patentamt eine europäische Patentanmeldung u. a. mit Benennung Deutschlands, nicht aber beim DPMA eine nationale deutsche Patentanmeldung einzureichen.1)