Der Anmelder oder Patentinhaber, der nur für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen.1)
Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausfüh-rungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfin-dung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden.2)