Für die Überwindung eines Vorurteils genügt die Abweichung von einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht, solange dieser keine allgemeine eingewurzelte technische Fehlvorstellung zugrundeliegt, die durch die Erfindung widerlegt wird.1)
Steht der Fachmann vor dem Problem, eine angewandte technische Methode durch weitere Schritte zu verfeinern, wird er sich von der genauen Analyse einer grundsätzlich einschlägigen Vorveröffentlichung nicht deshalb von vornherein abhalten lassen, weil diese im Ausgangspunkt eine andere als die von ihm favorisierte Methode vorsieht (hier: Detektion von Lagerschäden in Verbren-nungsmotoren durch Messung von Öldruckschwankungen anstelle von Thermostromfluss). Aufgrund seines allgemeinen Erfahrungswissens rechnet er stets mit der Möglichkeit, dass dort gegebenenfalls vorgeschlagene weitere Schritte sich als verallgemeinerungsfähig und in dem ihm selbst vorschwebenden Lösungsweg verwendbar erweisen könnten.2)
Mit einer Abwägung von Vorteilen, die mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erreicht werden, mit Nachteilen, die dieser Gegenstand gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Gegenständen der Erreichung der Vorteile wegen hinnimmt, kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit allein nicht begründet werden.3)
Eine Abkehr von eingefahrenen Wegen ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit heranzuziehen.4)
§ 4 S. 1 PatG → erfinderische Tätigkeit