Vorbereitende Schriftsätze

§ 110 (5) der Patentgesetzes (PatG) erläutert, dass die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Berufungsschrift angewendet werden.

§ 110 (5) PatG

Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.