§ 5 des Patentkostengesetzes regelt die Vorauszahlung von Gebühren und den Vorschuss in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Bundespatentgericht (BPatG).
§ 5 (1) PatKostG → Vorauszahlung in Verfahren vor dem DPMA und BPatG
Verlangt, dass die Bearbeitung eines Verfahrens vor dem DPMA und die Zustellung einer Klage vor dem Bundespatentgericht erst nach Zahlung der Gebühr erfolgen.
§ 5 (2) PatKostG → Frühzeitige Vorauszahlung von Gebühren
Erlaubt die frühzeitige Vorauszahlung von Jahresgebühren für Patente und Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Designs.
PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.