Verwendung von Gensequenzen im Patentanspruch

§ 1a (4) PatG

Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.

siehe auch

§ 1a PatG → Biotechnologische Erfindungen
Regelt die Patentierbarkeit von Bestandteilen des menschlichen Körpers und von biologischem Material.