§ 2 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen Erfindungen nicht patentiert werden können, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.
→ Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
§ 2 PatG → Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Erfindungen von der Patentfähigkeit ausgeschlossen sind.