Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts [→ Schadensersatzanspruch] finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung [→ Verjährung]. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [→ Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung] entsprechende Anwendung.
§ 195 BGB → Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 199 Abs. 1 BGB → Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht auf den Prioritätstag des Klagepatentes abzustellen, sondern nach § 141 PatG a.F. auf den Zeitpunkt der Kenntnis der angegriffenen Ausführungsform.1)
§§ 139 bis 142a PatG → Rechtsverletzungen
PatG → Patentgesetz