Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
IntPatÜG, Art. II → Europäisches Patentrecht
Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.