Unrichtige Sachbehandlung (§ 9 PatKostG)

§ 9 des Patentkostengesetzes regelt, dass Kosten, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben werden dürfen.

Nach § 9 PatKostG können Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.

Nach herrschender Meinung fällt unter „unrichtige Sachbehandlung“ nicht jede Fehlbehandlung, sondern nur ein Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen, der offen zutage tritt, oder ein offenbares Versehen; zudem muss die unrichtige Sachbehandlung für die Entstehung der Kosten ursächlich gewesen sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Kosten auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären.1)

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.

1)
BPatG, 10 W (pat) 45/05; m.V.a. Schulte, a. a. O., § 9 PatKostG Rdn. 7, 10; Busse, a. a. O., § 9 PatKostG Rdn. 4, 5, jeweils m. w. N.