Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung

§ 123 (4) PatG

Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

§ 123 (1) PatG → Wiedereinsetzung
§ 123 (2) PatG → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
§ 123 (3) PatG → Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 124 (5),(6),(7) PatG → Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung

§ 123 Abs. 4 PatG ist als § 43 PatG a. F. der gleichlautenden Bestimmung des § 238 Abs. 3 ZPO nachgebildet, die verhindern soll, dass das Revisionsgericht im Zivilprozess eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist überprüft und damit das Berufungsverfahren nachträglich ggf. entwertet wird. Vorausgesetzt ist damit, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Wiedereinsetzung entschieden hat.1)

Eine Bindung des Bundespatentgerichts an die vom Patentamt gewährte Wiedereinsetzung folgt aus § 123 Abs. 4 PatG nicht. Damit steht § 123 Abs. 4 PatG einer eigenen Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen.2)

siehe auch

§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
§§ 123 bis 128a PatG → Gemeinsame Vorschriften
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Beschluss vom 10. 4. 2008 – 23 W (pat) 49/07; m.V.a. BGH GRUR 1999, 574 - Mehrfachsteuersystem
2)
BPatG, Beschluss vom 10. 4. 2008 – 23 W (pat) 49/07