Wird aus Teilen einer oder mehrerer patentgeschützter Vorrichtungen, die bereits in Verkehr gebracht worden sind, eine neue Vorrichtung gebaut, sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:
Die neue Vorrichtung fällt nicht unter das Patent; eine Verletzung ist dann ausgeschlossen.
Die neue Vorrichtung liegt im Schutzumfang des Patents; dann ist dies als eine Neuherstellung zu betrachten, für die eine Erschöpfung (siehe oben) nicht eintritt.